Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2002 - 5 StR 513/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: „Ich nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und in anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.; BGH, Beschl. vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01).
Harms Häger Gerhardt Raum Brause
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.