Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2002 - 5 StR 513/02

published on 26/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2002 - 5 StR 513/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 513/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 26. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002

beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: „Ich nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und in anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.; BGH, Beschl. vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 05/09/2001 00:00

5 StR 386/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiederei
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.