Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2001 - 5 StR 386/01

published on 05/09/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2001 - 5 StR 386/01
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 386/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001

beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Mai 2001 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e 1. Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger : “Ich nehme das Urteil an, ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln”. Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Zwar lag – wie sich aus den dienstlichen Ä ußerungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwalts ergibt – der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten die Zusage einer entsprechenden Strafobergrenze im Rahmen einer außerhalb der Hauptverhandlung getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft , Verteidigung und dem Angeklagten zugrunde, die möglicherweise auch einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zum Gegenstand hatte. Dies berührt jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht. Ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn die zugrundeliegende Absprache unzulässig war (vgl. u. a. BGH NStZ 1997, 611; 2000, 386; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 –). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sind nicht ersichtlich, zumal da er nach der Rechtsmittelbelehrung und vor dem erklärten Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hat. Daß ihm das Bewußtsein über die Tragweite seiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszuschließen.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.
2. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 – m.w.N.), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.
Harms Häger Tepperwien Raum Brause
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/10/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/00 vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Ok
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/10/2003 00:00

5 ARs 61/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Oktober 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. wegen Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz hier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 – 3 StR 368 und 415/02 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
published on 26/11/2002 00:00

5 StR 513/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2002 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in d
published on 24/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/02 3 StR 415/02 vom 24. Juli 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.