Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - 5 StR 511/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
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- 1. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, hat das Landgericht insofern zwar den Beginn des maßgeblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind.
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- 2. Der Senat hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil zugunsten des Angeklagten berücksichtigt , diesen Milderungsgrund aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große Senat für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 219/15). Da das Landgericht den bezeichneten Milderungsgrund durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die – im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten – Strafen hierauf beruhen.
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- 3. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Dölp Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.