Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 5 StR 451/14

published on 22/10/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 5 StR 451/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR451/14
vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte – wie erforderlich – die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom
11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt angesichts
der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne
als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbergen
des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Opfer
, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum
Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32).
Basdorf Schneider Dölp
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 11/12/2012 00:00

5 StR 438/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richte
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published on 16/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 9 6 / 1 4 vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.