Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 5 StR 420/19

published on 08/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 5 StR 420/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 420/19
vom
8. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Computerbetruges
ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR420.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. April 2019 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die geschädigten Spielhallenbetreiber haben Vorkehrungen getroffen, um die Ingangsetzung des mit einem Programmfehler behafteten Spiels generell zu unterbinden. Deswegen sind die der Eingabe des erschlichenen PIN-Codes in den Spielautomaten nachfolgenden Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung des Spiels sowie Betätigung der Spieltasten) jedenfalls als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Variante 4 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 – 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334 ff.). Auch aus diesem Grund unterliegt die Unmittelbarkeit zwischen den ausgelösten Datenverarbeitungsvorgängen und dem Vermögensschaden keinem Zweifel.
2. Da die Spielhallenbetreiber das fragliche Spiel nicht zugelassen haben, ist ihnen ein Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen – von der Strafkammer freilich nicht festgestelltem, jedoch ersichtlich nicht erheblichem – Spieleinsatz und Spielgewinn entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 StR 153/16, NStZ-RR 2016, 371 Rn. 26 mwN). Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht lediglich einen Gefährdungsschaden in Höhe eines Viertels der durch die Angeklagten erlangten Gewinne zugrunde gelegt hat. Angesichts dessen, dass der vom Landgericht angenommene Mindestschaden weit unterhalb des genannten Differenzbetrags liegt, weist auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Sander Schneider König Mosbacher Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 30/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/16 vom 30. August 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR153.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.