Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2013 - 5 StR 41/13

published on 19/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2013 - 5 StR 41/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 41/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl (wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen besteht bei dem bereits einmal im Jahr 1999 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungs- strafe verurteilten Angeklagten eine – wahrscheinlich nicht ausschließliche – sexuelle Präferenz für junge Mädchen kurz vor oder an der Grenze zur Pubertät , deren er sich auch bewusst ist. Diese lebt er vorwiegend voyeuristisch aus; den Wunsch nach sexuellen Kontakten mit solchen Mädchen kann er weitgehend kontrollieren. Im Sommer 2010 arbeitete der Angeklagte als Reinigungskraft in einer Schule. Aus dieser Tätigkeit ergaben sich Kontakte mit Kindern. Da er über einen Schlüssel verfügte, traf er sich in der Schule auch an den Wochenenden zum Spielen mit Kindern, unter anderem mit den damals 11-jährigen Zwillingen A. und M. S. . Bei einer dieser Gelegenheiten zog er A. die Hose und die Unterhose herunter , rieb mit einem Finger an ihrer nackten Scheide und drang dabei für kurze Zeit in den Scheidenvorhof ein.
3
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 4 StGB angenommen. Dabei hat es die – im Vergleich zu anderen vom Tatbestand erfassten Verhaltensweisen – eher geringe Intensität der Einwirkung besonders stark gewichtet , daneben aber auch die erhöhte Straf- und Haftempfindlichkeit des zurzeit psychisch „angeschlagenen“ Angeklagten sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich fast zwei Jahre mit den schließlich nur teilweise bestätigten verfahrensgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert sah und ihn dies stark belastet hat. Außerdem habe er seitdem „ansatzweise ein Bewusstsein für seine problematische Veranlagung entwickelt“, wenngleich er sich bisher noch nicht habe durchringen können, professionelle Hilfe zu suchen (UA S. 39). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels positiver Kriminalprognose sowie angesichts des Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verwehrt.
4
2. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
Das Landgericht entnimmt der früheren einschlägigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 1999, der hier festgestellten Tat sowie dem Fund von kinder- und jugendpornographischen Dateien, der dem einbezogenen Strafbefehl zugrunde liegt, dass sich die vom Angeklagten selbst eingeräumte sexuelle Ausrichtung auf Mädchen im Kindesalter bei ihm bereits verfestigt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass er ohne professionelle Hilfe in der Lage sein werde, diese Neigung künftig vollständig zu unterdrücken.
6
Die Strafkammer setzt sich an dieser Stelle nicht mit der Frage auseinander , inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 4 StR 440/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21). Für eine mögliche therapeutische Erreichbarkeit des Angeklagten spricht nicht nur, dass er seine pädophilen Neigungen erkannt und selbst eingeräumt hat. Vielmehr ist es ihm in der Vergangenheit auch gelungen , seinen langjährig bestehenden Alkoholmissbrauch mit Hilfe einer stationären Alkoholtherapie und einer Selbsthilfegruppe in den Griff zu bekommen und seitdem keinen Alkohol mehr zu trinken. Zudem weist der Umstand, dass der Angeklagte unter der Belastung des hiesigen Ermittlungsverfahrens einen – ernstzunehmenden und möglicherweise mit bleibenden körperlichen Folgen verbundenen – Selbstmordversuch begangen hat, darauf hin, dass er bereits durch das gegen ihn geführte Strafverfahren stark beeindruckt worden ist.
Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen
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published on 13/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR445/14 vom 13. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Janua
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.