Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2002 - 5 StR 381/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten verurteilt , als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 271.555,82 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002 (Zustellung der Adhäsionsklage) zu zahlen, und im übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage abgesehen. Die Revisionen der Angeklagten führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im übrigen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in der Zusendungsschrift angegebenen Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß die Strafkammer im Hinblick auf jeden der unter II. 3. bis 7. genannten Geschäftskunden nur jeweils eine Untreue angenommen hat, obwohl die Angeklagten mit jedem Kunden eine Mehrzahl von Schwarzgeschäften abgeschlossen haben.
Nach § 403 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte „einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch“ (schon) im Strafverfahren geltend machen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Angeklagten wegen der hier abgeurteilten Straftaten zur Zahlung von Schadensersatz an die Adhäsionsklägerin verurteilt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB), der abzüglich bereits geleisteter Zahlungen 161.405,56 Euro beträgt (zzgl. Rechtshängigkeitszinsen).
Hingegen hätte das Landgericht wegen der weitergehenden Klageforderung (UA S. 45 Forderungen Nr. 2 bis 5) von einer Entscheidung absehen müssen. Das Adhäsionsverfahren erlaubt eine prozeßökonomisch gleichzeitige Entscheidung über Strafsachen und über aus der Tat entstandene bürgerlich -rechtliche Ansprüche (Pfeiffer, StPO 4. Aufl. Vor § 403 Rdn. 1). Mit ihm soll eine wiederholte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden, der Gefahr divergierender Entscheidungen entgegengewirkt und dem Antragsberechtigten ermöglicht werden, schon im Strafverfahren seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Indes kommt es nach § 405 Satz 1 StPO zu keiner Sachentscheidung über den Adhäsionsantrag, wenn – aus welchen Gründen auch immer – „der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird“. Da der Strafrichter nicht gezwungen werden soll, zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen, die sich nicht unmittelbar aus der strafrechtlichen Verurteilung ergeben, ist die genannte Vorschrift dahingehend zu verstehen, daß der Angeklagte nicht nur „einer“, sondern eben „der Straftat“ (im Sinne des § 264 StPO) überführt wird, aus der der geltend gemachte Anspruch erwachsen sein soll (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 405 Rdn. 6; Stöckel in KMR [Stand 18. Januar 1999] § 405 Rdn. 3; Kurth in HKStPO 3. Aufl. § 405 Rdn. 2).
Vorliegend fehlt es aber gerade an der Identität zwischen den hier abgeurteilten Taten und den den weiteren Forderungen zugrundeliegenden Sachverhalten. Den letztgenannten liegen vielmehr (behauptete) „Schwarzgeschäfte“ mit gänzlich anderen Vertragspartnern und hinsichtlich anderer Warenposten zugrunde, mithin Tatvorwürfe, die mit den abgeurteilten Lebenssachverhalten nicht identisch sind. Wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz für „vorgerichtlich bei der Rechtsverfolgung entstandene Anwaltskosten“ kann zudem angesichts weitgehend fehlender tatrichterlicher Feststellungen (vgl. zur Darstellungspflicht BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung
4) nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine solche Forderung tatsächlich gegeben sind (vgl. auch § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 403 Anspruch 1, 3, 7).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.