Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 5 StR 336/14

published on 13/08/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 5 StR 336/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 336/14
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 11. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass bereits das Überschütten der
in diesem Zeitpunkt fraglos arg- und infolgedessen wehrlosen Nebenklägerin
von Tötungsabsicht getragen war (UA S. 8 u./9 m.). Ungeachtet des Umstands,
dass der Angeklagte damit „nur“ die Entstellung der Nebenklägerin sowie eine
weitere Herabsetzung von deren Wehrfähigkeit und nicht schon deren Tod herbeiführen
wollte, bildete der Angriff bereits den ersten Akt des vom Angeklagten
geplanten mehraktigen Tötungsgeschehens. Im Hinblick darauf, dass es der
Nebenklägerin nicht gelang, bis zu den danach verübten Messerstichen „Waffengleichheit“
herzustellen (UA S. 30), wird die Annahme des Mordmerkmals
der Heimtücke unproblematisch von den Feststellungen getragen (vgl. zum
Ganzen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 41 f. mwN). Es beschwert den Angeklagten
nicht, dass die Schwurgerichtskammer das Mordmerkmal des sonst
niedrigen Beweggrundes nicht erörtert hat.
2. Der Senat entnimmt – ungeachtet der ungewöhnlichen, offenbar dem vom
Gutachter gewünschten Abrechnungsmodus geschuldeten Ausgestaltung des
Briefkopfs – der äußeren Form des rechtsmedizinischen Gutachtens (Absenderangabe
und Unterzeichnung durch den als solchen durch einen Stempel
gekennzeichneten Institutsdirektor), auch in Verbindung mit der Mitteilung des
vorläufigen Untersuchungsergebnisses vom 21. Juli 2013 durch das Institut
sowie dem Deckblatt der Lichtbilder, die jeweils eindeutig das Institut als gutachtende
Stelle ausweisen, mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass es sich
um das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Hamburg
und damit einer Behörde im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO (vgl. MeyerGoßner
/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 256 Rn. 13) handelte. Er kann deshalb offenlassen
, ob bereits die Zulässigkeit der Rüge an einem fehlenden Antrag
nach § 238 Abs. 2 StPO scheitern müsste (a.A. freilich BGH, Beschluss vom
25. Oktober 2011 – 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585). Offenbleiben kann auch,
ob mit Ausnahme des konkreten Verletzungsbildes auf einem etwaigen Rechtsfehler
überhaupt etwas beruhen könnte. Dagegen spricht, dass sowohl der versuchte
Mord als auch die gefährliche Körperverletzung in den Varianten des
§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und damit der Schuldspruch insgesamt ungeachtet
des Gutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Das Verletzungsbild
könnte allenfalls für die Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB relevant sein.
Bei der Bemessung der – überaus milden – Strafe hat das Landgericht die
Verwirklichung dreier Tatbestandsvarianten des § 224 StGB indessen nicht
strafschärfend berücksichtigt.
3. Die Rüge zur Verlesung des Attests über die psychischen Folgen der
Tat für die Nebenklägerin greift nicht durch. Für die Annahme, dass das Attest
nicht zu Beweiszwecken, sondern im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht worden ist, spricht nicht nur, dass diese während
der Vernehmung der Nebenklägerin erfolgt ist, sondern auch, dass der Vorsitzende
– anders als bei Verlesung des rechtsmedizinischen Gutachtens – nicht
auf § 256 StPO verwiesen hat. Auch eine Verlesung im Freibeweisverfahren
zur Frage, ob weiterer Sachverständigenbeweis zu erheben sei, ist denkbar.
Eine Verletzung des § 250 StPO ist daher nicht bewiesen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 336/14 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.