Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - 5 StR 325/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (dreimal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der – auch mit der Verfahrensrüge angegriffene – Schuldspruch hält aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=StV&b=1984&s=21 [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/iz9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE108237921&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/iz9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE108237921&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -
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- Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne für alle Fälle pauschal nach der Aufzählung einer Reihe erheblicher Strafmilderungsgründe – insbesondere des Geständnisses – zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die „Triebfeder für alle Delikte … sein eigennütziges Wesen war“ (UA S. 31). Diese Begründung, mit der die Strafkammer eine Charaktereigenschaft des Angeklagten strafschärfend bewertet hat, ist fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42). Das ist hier nicht dargetan.
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- Diese nicht näher erläuterte Formulierung des Tatgerichts lässt zudem besorgen, dass sich die Strafkammer durch eine rein moralisierende Wendung den Blick auf die Reichweite des Doppelverwertungsverbots nach § 46 Abs. 3 StGB verstellt hat. Eigennütziges Handeln des Angeklagten war im ersten Fall Voraussetzung für die Annahme von Täterschaft (vgl. BGHSt 28, 308, 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50). Dass hier ein der Strafschärfung grundsätzlich zugängliches überzogenes Gewinnstreben beim abgeurteilten Handeltreiben vorlag (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a Rdn. 213), wird durch den vom Angeklagten erlangten Vorteil von 30 g Marihuana sogar widerlegt. In den drei Besitzfällen, in denen zudem die Grenze zur nicht geringen Menge entgegen der Wertung des Landgerichts nicht erheblich überschritten ist, wird ein relevanter Eigennutz bei teilweise erfolgtem Eigenkonsum nicht ersichtlich.
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- Auch die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe begegnet rechtlichen Bedenken. Da die Grenze zur nicht geringen Menge nach den Feststellungen jeweils nicht erheblich überschritten wurde, ferner die Tathandlungen innerhalb eines zeitlich überschaubaren Rahmens erfolgten und in engem situativen Zusammenhang standen, ist der vom Landgericht ohne jede konkrete Begründung vorgenommene Zusammenzug auf eine erheblich über der Einsatzstrafe liegende Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend fundiert.
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- Der Strafausspruch hat aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand. Die zugrunde liegenden Feststellungen konnten daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.