Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14

published on 29/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR314/14
(alt: 5 StR 120/13)
vom
29. Juli 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. April 2014 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe:

1
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. April 2014 erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 (5 StR 120/13) eine frühere Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Beschuldigten zunächst fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 wieder zurückgenommen. Hierzu hat der Verteidiger, der den Beschuldigten auch schon im ersten Verfahrensdurchgang vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ergänzend erklärt, der Beschuldigte habe der angeratenen Rücknahme der Revision nach ausführ- licher Erörterung zugestimmt. Dabei habe der Beschuldigte einen „geistig recht stabilen Eindruck“ gemacht, wie er ihn auch während des Laufs der Hauptverhandlung gezeigt habe. Mit Schreiben vom 28. und 31. Mai 2014 an das Landgericht bat der Beschuldigte darum, „die Revision noch zuzulassen“ und beantragte eine Überprüfung der Unterbringung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Revision des Beschuldigten ist durch dessen Verteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Er- mächtigung durch den Beschuldigten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Mai 2014 ergibt. Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.) liegt nicht vor. Insbesondere kann aufgrund der Erklärung des Verteidigers ausgeschlossen werden, dass die Zustimmung des Beschuldigten auf krankheitsbedingten Willensmängeln beruht.“
2
Dem folgt der Senat. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beschuldigten hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im Übrigen hat der Senat das Urteil des Landgerichts vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und dagegen sachlich-rechtlich keine Bedenken.
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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.