Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00

published on 17/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 280/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2000

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls in acht Fällen 28 Einzelfreiheitsstrafen von je vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung von sechs Einzelfreiheitsstrafen (zwischen einem Monat und vier Monaten) aus zwei rechtskräftigen Urteilen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; nach Auflösung der Gesamtstrafen aus jenen beiden Urteilen hat es ferner aus zwei verbliebenen, nicht einbeziehungsfähigen Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil - eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen gebildet, schließlich nach Aufhebung eines das erste Urteil mitbetreffenden Gesamtstrafenbeschlusses nach § 460 StPO aus den dort einbezogenen Einzelstrafen eines dritten Urteils und den Einzelstrafen eines vierten Urteils – jeweils unter Auflösung dortiger Gesamtstrafen – - eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Allerdings treffen die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen die Strafrahmenwahl bei den Einzelstrafen zu. Die Annahme besonders schwerer Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB a.F. für die Einzeltaten, mit denen der Angeklagte jeweils nicht sehr beträchtliche Schäden angerichtet hatte, war hier von vornherein unvertretbar. Zu § 243 StGB weist die Revision zutreffend darauf hin, daß ein Abweichen von der Regel im Blick auf den – nicht ausgeschlossenen – vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB zu prüfen gewesen wäre.
Der Rechtsfehler hat sich indes nicht ausgewirkt. Der Tatrichter ist nach der durchgehend bedenklichen Annahme besonders schwerer Fälle durch Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zu nicht erhöhten Mindeststrafen gelangt; er hat sich zutreffend jeweils nur an diesen orientiert und letztlich überhaupt nicht an den Höchststrafen der von ihm – überflüssig und bedenklich – gewählten erhöhten Strafrahmen. Im Ergebnis ist die Einzelstrafbemessung – namentlich unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Gesamtgewichts der Taten – nicht zu beanstanden.
2. Die Gesamtstrafbildung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, so daß es auf die hierzu auch erhobene Aufklärungsrüge nicht ankommt.
Allerdings stehen die der Gesamtstrafbildung vom Tatrichter zugrunde gelegten Überlegungen zu mehreren Zäsuren mit der Folge notwendig zu bildender mehrerer Gesamtstrafen prinzipiell im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 55 StGB (vgl. nur BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 – Strafen, einbezogene 4) – die schwer zu durchschauen, darzustellen und zu befolgen sind, schon daher dringlich im Sinne einer Einheitsstrafenregelung reformbedürftig erscheinen –. Indes enthalten die Urteilsfeststellungen nicht sämtliche für eine derartige mehrfache Gesamtstrafbildung unerläßlichen Informationen (unten a), zudem sind in diesem Zusammenhang einige Wertungslücken (unten b) und -mängel (unten c) festzustellen.

a) Zu der für die abgeurteilten Taten angenommenen Zäsur – der Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 4. Februar 1998 – hat es der Tatrichter unterlassen, die zugehörigen Tatzeiten mitzuteilen. Es liegt zwar nahe, versteht sich aber nicht ohne weiteres von selbst (vgl. zudem die unterschiedlichen Angaben zum Aktenzeichen auf UA S. 13 und 33), daß die mit dem Strafbefehl geahndeten Taten nach der vorherigen Zäsur – Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. November 1996 – begangen worden sind. Allein dieser Feststellungsmangel ist grundsätzlich geeignet, der komplizierten, den Angeklagten belastenden mehrfachen Gesamtstrafbildung die Grundlage zu entziehen. Weitere Mängel kommen hinzu: Hinsichtlich des von der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten betroffenen Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 3. Februar 1998 vermißt die Revision mit Recht die Mitteilung der Einzelstrafen ; abgesehen davon wäre auch eine präzisere Tatzeitbezeichnung (als auf UA S. 34: „vor dem 1. November 1996”) angezeigt gewesen.

Ohne die Mitteilung der Höhe der Gesamtstrafe, die mit dem als gegenstandslos aufgehobenen Beschluß vom 13. Oktober 1998 gebildet wurde (§ 460 StPO), läßt sich nicht feststellen, wie weit das bisherige gegen den Angeklagten bestehende Gesamtstrafübel im Ergebnis durch dieses Urteil überschritten worden ist. Die Höhe des Gesamtstrafübels ist ein für die Beurteilung der Angemessenheit der Sanktionierung ausschlaggebendes Kriterium.

b) Trotz des letztgenannten Feststellungsmangels wird bereits aus dem Urteil deutlich, daß der Tatrichter die Summe der freiheitsentziehenden Sanktionen gegen den Angeklagten aus Anlaß der abgeurteilten Taten beträchtlich erhöht hat (aus den mit der Aufklärungsrüge von der Revision mitgeteilten Informationen errechnen sich fast vier Jahre Differenz). Zwar sprechen das nicht unerhebliche Gesamtunrecht aller abgeurteilter Taten und die Vorbelastungen des Angeklagten für eine fühlbare Sanktionierung. Es erscheint aber fraglich, ob den gewichtigen mildernden Faktoren, insbesondere den nicht ausdrücklich erwähnten Umständen des verhältnismäßig geringen Gewichts jeder einzelnen Tat, wie es in den insgesamt sehr niedrigen Einzelstrafen Ausdruck findet, und dem beträchtlichen Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Aburteilung, der nicht zuletzt Ursache für die Gesamtstrafzersplitterung war, im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen worden ist.

c) Folgende Einzelbedenken kommen hinzu: Bei der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beruft sich der Tatrichter auf mehrere mindernde Faktoren. Vor diesem Hintergrund ist kaum verständlich, daß er die Summe der (entfallenden) Gesamtfreiheitsstrafen aus den betroffenen Urteilen (ein Jahr und ein Monat sowie sechs Monate) nur um einen Monat unterschreitet.
Die der Nichteinbeziehung von Geldstrafen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Wertung, den Angeklagten – dessen abgeurteilte Taten durch ständigen Geldmangel bedingt waren und gegen den unerläßlich kurzfristige Freiheitsstrafen zu verhängen sind (§ 47 Abs. 1 StGB) – nicht nur durch Freiheitsstrafe, sondern auch „an seinem Vermögen” strafen zu wollen (UA S. 34), ist nicht nachvollziehbar. Schon daher hätten auch hinsichtlich eines weiteren Strafbefehls vom 29. Mai 1998 Feststellungen zu Tatzeit und Vollstreckungsstand – um auch diese Geldstrafe in die Gesamtstrafbildung einzubeziehen – getroffen werden müssen.
3. Insoweit wird der neue Tatrichter freilich darauf zu achten haben, daß er nicht durch Anhebung der Gesamtsumme zu verhängender Gesamtfreiheitsstrafen gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Mit Rücksicht auf die erwähnten Wertungsmängel wird es naheliegen, daß er – unter der Voraussetzung unveränderter Zäsuren – jedenfalls die dritte Gesamtfreiheitsstrafe reduziert und die beiden anderen auch bei weiterer Einbeziehung von Geldstrafen jedenfalls nicht erhöht.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Wertungsfehlern nicht. Die Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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published on 05/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188/11 vom 5. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 5. Juli
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.