Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 5 StR 275/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat.
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- Auch bei der Anlegung des insoweit bestehenden begrenzten Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284 mwN, und vom 16. Oktober 2013 – 2 StR 312/13) begegnet die Wertung des Landgerichts, hier den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, durchgreifenden Bedenken. Es hat bei seiner Aufzählung der dem Angeklagten zugutegehaltenen Strafmilderungsgründe insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, dass der eigenhändige Tatbeitrag des Angeklagten relativ geringfügig war, wie das Landgericht bei der Bewertung der Zeugenaussage des Geschädigten im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat (UA S. 14). In die Gesamtwürdigung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit bereits geringer Beuteerwartung handelte, bei der der Angeklagte zudem keine Selbstzueignungsabsicht hatte. Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom Landgericht schon zugunsten des Angeklagten angeführten Milderungsgründe (unter anderen seine Drogensucht zur Zeit der Tat, die knapp fünf Jahre zurücklag , die lange Verfahrensdauer von über vier Jahren und das Fehlen von Vorstrafen ) drängte sich hier daher die Annahme eines minder schweren Falles auf.
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- 2. Auch über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung , deren Unterbleiben jenseits einer Feststellung die Revision beanstandet, ist neu zu entscheiden. Dass das Landgericht die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, erscheint jedenfalls bedenklich im Hinblick auf den erheblichen Umfang der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung, die sich allein im Zwischenverfahren auf etwa zweieinhalb Jahre belief (vgl. zum Maßstab für eine Kompensationsentscheidung BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146; Urteile vom 21. April 2011 – 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, und vom 13. März 2012 – 5 StR 411/11, NStZ-RR 2012, 244).
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- 3. Da die Aufhebung wegen Begründungs- und Wertungsfehlern erfolgt, können die hierzu gehörenden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.