Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - 5 StR 270/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
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- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. November 2016 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Rechtsanwalt Q. am 11. November 2016 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Deswegen hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Februar 2017 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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- Der Verteidiger hat mit am 4. Mai 2017 eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision begründet. Es sei zu vermuten, dass er einen am 5. Januar 2017 gefertigten Schriftsatz zur „Berufungsbegründung“ aus Unachtsamkeit nicht versandt habe.
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- 2. Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt. Der Erreichung seines Rechtsschutzziels steht dies aber nicht zwingend entgegen, weil die Bewilligung der Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 StR 245/13 Rn. 3 mwN).
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- 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2017 ausgeführt: „Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hinder- nisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66, 67). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Wiedereinsetzungsgesuch enthält keine Angaben dazu, wann der Antragsteller Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erhalten hat.“
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- Dem tritt der Senat bei. Es verbleibt daher bei dem Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 2017.
Berger Mosbacher
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.