Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - 5 StR 261/12
published on 11/04/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - 5 StR 261/12
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Gericht
Richter
5 StR 261/12
(alt: 5 StR 555/09)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. April 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
- 1
- Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger sind – soweit der Angeklagte M. betroffen ist – gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die Revisionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat.
- 2
- Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P. durch Verwerfung der hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 erhobenen Beschwerden unbegründet. Eine Rechtsgrundlage, die Auslagen der Nebenkläger (teilweise) der Staats- kasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 472 Rn. 2).
Dölp Bellay
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published on 05/11/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 3 9 4 / 1 4 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 2014, an der teilgenommen haben:
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