Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - 5 StR 231/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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- 1. Die landgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.
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- a) Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin. Sie ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, Aussagequalität und -konstanz zu überprüfen. Soweit das Landgericht sich (weitgehend ) auf die Mitteilung beschränkt hat, die Nebenklägerin habe die Tathandlungen so wie festgestellt konstant geschildert, und im Übrigen lediglich fragmentarisch einzelne Punkte ihrer Angaben wiedergegeben hat, genügt dies angesichts der eher knappen und recht detailarmen Tatfeststellungen nicht. Insoweit hätte es einer eingehenderen Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Nebenklägerin bedurft. Dies gilt umso mehr, als diese in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – anders als bei der polizeilichen Vernehmung – angegeben hat, der Angeklag- te habe sie bei der dritten Tat nicht an der Schulter festgehalten (UA S. 8).
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- b) Soweit sich das Landgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin (auch) auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen stützt, wird das angefochtene Urteil den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht, da es lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Untersuchung mitteilt; es fehlen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 182). Dem Senat ist es daher nicht möglich, das Gutachten der Sachverständigen auf Schlüssigkeit und sonstige Rechtsfehlerfreiheit zu prüfen. Insoweit kann etwa schon nicht nachvollzogen werden, warum nach Ein- schätzung der Sachverständigen „die Angaben der Nebenklägerin in ihrer diffe- renzierten Konstanz den gedächtnispsychologischen Erwartungen erlebnisfun- dierter Aussagen entsprächen“ (UA S. 9).
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- c) Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
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- 2. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
- 7
- a) Soweit das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausführt, die Kam- mer habe bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin „das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen … einschließlich ihrer Ausführungen in der Hauptverhandlung“ berücksichtigt (UA S. 7) und die Sachverständige habe „sowohl schriftlich, als auch in der Hauptverhandlung mündlich ausgeführt, dass …“ (UA S. 9),lassen diese Formulierungen besorgen, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewonnen hat.
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- b) Das neue Tatgericht wird die Angaben der Großeltern der Nebenklägerin und der Zeugin C. , denen sich die Nebenklägerin alsbald nach der dritten Tat anvertraut hatte, eingehend darzustellen haben. In diesem Zusammenhang werden auch die Umstände der Anzeigenerstattung in den Blick zu nehmen sein. Ebenso sind die von der Nebenklägerin bis März 2013 absolvier- ten Beratungsgespräche bei dem Verein „T. “ in die Beweiswürdigung einzu- beziehen. Im Falle einer erneuten Verurteilung werden die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Frage der strafrechtlichen Konkurrenzen zu berücksichtigen sein.
Sander Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
Bellay Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.