Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - 5 StR 221/07

published on 04/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - 5 StR 221/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 221/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel entfällt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn die Begründung zum Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht frei von Bedenken ist, so wird die Bemessung der Jugendstrafe der Schwere der Schuld und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten, die erheblichen Therapie - und damit einhergehend höchsten Erziehungsbedarf begründen, dennoch gerecht. Auch die strafmildernde Wirkung einer möglicherweise erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit stünde bei der besonderen Schwere der Tat der Verhängung einer Jugendstrafe von neun Jahren nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 – 5 StR 335/06, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).
Bereits im Rahmen der Maßregel, die aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vollständig) vor der Strafe zu vollziehen ist, wird den erheblichen Persönlichkeitsdefiziten durch entsprechende therapeutische Maßnahmen Rechnung zu tragen sein.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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published on 16/04/2007 00:00

5 StR 335/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.