Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2004 - 5 StR 204/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO vom 10. Februar 2004 ist damit gegenstandslos.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e z u 1.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2004 ausgeführt: „Der zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellte Wiedereinsetzungsantrag muss auch in der Sache Erfolg haben.
Zwar kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehan- delt hat (vgl. BGHSt 30, 309; BGH, Urteil vom 13. August 2002 – 4 StR 263/02 –). Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihre Prozessbevollmächtigte daran kein Verschulden trifft.
Ein Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 f.). Die Nebenklägerin hat durch ergänzendes Vorbringen ihrer Anwältin im Schriftsatz vom 2. Februar 2004, durch Vorlage von Kopien aus deren Bürokalender für den 30. Januar und 6. Februar 2004 und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.
Diese hat vorgetragen, daß sie die Notierung der Fristen einer bereits examinierten Mitarbeiterin übertragen und diese die berechneten Fristen ihr gegenüber korrekt benannt hatte. Es habe sich bei dieser Mitarbeiterin um eine gut ausgebildete Fachkraft der Kanzlei gehandelt, die alle ihr zugewiesenen Aufgaben stets mit besonderer Sorgfalt erledigt habe. Insbesondere die Fristenkontrolle sei bis zuletzt immer wieder überprüft worden, ohne daß es zu Beanstandungen gekommen sei. Danach bestehen keine Bedenken, daß die Rechtsanwältin sowohl die Feststellung des Fristbeginns als auch die Berechnung der Frist der von ihr damit betrauten Büroangestellten überlassen durfte. Es liegt kein Fall vor, der sie veranlassen musste, selbst eine weitergehende Kontrolle der Fristen vorzunehmen. Die fälschliche Eintragung des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unter dem 6. Februar 2004 beruht nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern auf einem Einzel- versehen der Angestellten.“ Dem schließt sich der Senat an.
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.