Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - 5 StR 200/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
- 2
- Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte im Sommer 2002 den damals fünf Jahre alten Geschädigten beim Duschen grob behandelt und ihm dabei Schmerzen zugefügt hat.
- 3
- 1. Die Revision des die Tat bestreitenden Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
- 4
- Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte den Geschädigten an einem Tag zwischen Juli und Oktober 2002 nackt in die Badewanne und „spülte mit dem Duschschlauch, von dem er den Duschkopf abgeschraubt hatte, den Anus des Kindes ab, wobei er mit dem Schlauch den After berührte und ihm Schmerzen“ zufügte. Dabei äußerte der Angeklagte, der „Boller“ müsse auch sauber gemacht werden. Grund für die „grobe Reinigungsaktion“ war möglicherweise, dass der Geschädigte eingekotet hatte. Nach Auffassung der Jugendstrafkammer war dem Angeklagten dabei bewusst, dass sein Vorgehen für den Geschädigten schmerzhaft war, was ihn aber in dem Moment nicht kümmerte.
- 5
- Eine ausreichende Grundlage für die zum Schuldspruch führende rechtliche Subsumtion bilden diese Feststellungen zur Tatausführung nicht. Denn sie weisen in entscheidenden Punkten Lücken auf und sind mit den weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu vereinbaren.
- 6
- An anderer Stelle des Urteils hält die Strafkammer nämlich als Ergebnis der Beweiswürdigung fest, dass sie wegen der insoweit nicht konkreten Erinnerung des Geschädigten nicht feststellen konnte, ob die Schmerzen durch den Schlauch, das heiße oder kalte Wasser oder die Hände des Angeklagten verursacht wurden. Ebenso wenig konnte sie wegen der nur fragmentarischen Erinnerung des Geschädigten feststellen, dass der Angeklagte in sexueller Absicht gehandelt hat; die Handlung selbst lasse sich mit einem Reinigen des Kindes noch erklären. Insbesondere sind die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand unzureichend belegt. Aus dem hier gegebenen unklaren Tatgeschehen allein konnte – entgegen der Ansicht der Strafkammer – noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Zudem hat der Geschädigte, als kurze Zeit später die Mutter des Geschädigten zurückkehrte, dieser nichts davon berichtet, sondern ihr lediglich weinend erklärt, der Angeklagte habe ihm verboten, mit der Playstation zu spielen, weil er nicht auf ihn gehört habe.
- 7
- Bei dieser Sachlage ist der vom Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte habe mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt, so zweifelhaft und beruht auf einer derart unzulänglichen Tatsachengrundlage, dass die Schlussfolgerung des Landgerichts sich nur als Annahme und bloße Vermutung erweist. Hierauf kann eine richterliche Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei gestützt werden (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).
- 8
- 2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319). Er schließt aus, dass bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurteilung schon in Ermangelung einer ausreichend festgestellten Verletzungshandlung, sei es auch nur wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, tragfähig wären.
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.