Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2010 - 5 StR 171/10

published on 02/06/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2010 - 5 StR 171/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 171/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 2. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 8. Januar 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt:
3
a) Der 25 Jahre alte Angeklagte leidet unter Schwachsinn (Gesamtintelligenzquotient von 61). Im Jahr 2003 wurde er unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Vergewaltigung in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung eines weiteren Urteils wegen mehrfachen Diebstahls zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung hatte das Jugendgericht zur Bewährung ausgesetzt. Für das damalige Tatgeschehen hatte es den Angeklagten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen; im Bewährungsbeschluss wurde er unter anderem angewiesen, eine im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik begonnene stationäre Behandlung solange in Anspruch zu nehmen, wie dies von ärztlicher Seite für erforderlich gehalten werde und anschließend eine ambulante psychiatrische Behandlung durchzuführen. Die Jugendstrafe ist inzwischen erlassen und der Strafmakel beseitigt.
4
b) Der Angeklagte hatte im Frühjahr 2008 die Familie der am 9. März 1999 geborenen Geschädigten M. F. kennen gelernt, zu der er ein freundschaftliches Verhältnis entwickelte. Unter dem Vorwand, mit M. Fußball spielen zu gehen, holte der Angeklagte das Kind im Tatzeitraum an drei nicht mehr konkret feststellbaren Tagen von ihrer Wohnung ab und führte sie in ein Wäldchen. Dort veranlasste er M. , sich Hose und Schlüpfer auszuziehen und sich auf den Erdboden zu legen. Der Angeklagte führte seinen Penis jeweils zumindest in den Scheidenvorhof des Kindes ein. An einem weiteren nicht mehr konkret feststellbaren Tag im Tatzeitraum vollzog er mit M. in deren Kinderzimmer den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er erneut zumindest in den Scheidenvorhof des Mädchens eindrang.
5
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.
6
a) Sachverständig beraten hat es festgestellt, dass der Angeklagte unter Schwachsinn im Sinne von § 20 StGB leidet und bei ihm darüber hinaus Verhaltensstörungen und sexuelle Auffälligkeiten vorhanden sind, die sich unter anderem in den Taten äußern. Diese beiden Beeinträchtigungen hätten aber keine eigenständige Bedeutung; es handele sich um keine separaten Persönlichkeitsstörungen, sondern um unmittelbare Ausflüsse der geistigen Behinderung des Angeklagten. Sie wirke sich insofern erschwerend auf seine soziale Handlungskompetenz aus, als „er in der Fähigkeit komplexere soziale Situationen in Bedeutung und Wertgehalt zu erfassen und daraus korrekte und nachvollziehbare Lösungsmechanismen zu finden, eingeschränkt sei“ (UA S. 21). Eine Pädophilie liege bei ihm nicht vor.
7
b) Die Strafkammer ist zu dem Schluss gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seines Schwachsinns zwar tatbezogen vermindert gewesen sei, jedoch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB. Im Ansatz zutreffend führt sie aus, dass es sich bei der Frage der Erheblichkeit der Verminderung der Schuldfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt, die das Tatgericht ohne Bindung an die Äußerungen der Sachverständigen unter Beachtung normativer Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 11; BGHSt 8, 113, 124). Indes durfte die Strafkammer in ihrer Subsumtion nicht davon absehen, die gebotene fachwissenschaftliche Beurteilung der Auswirkungen der Intelligenzminderung des Angeklagten auf die Steuerungsfähigkeit gerade hinsichtlich der ausgeführten Sexualdelikte darzulegen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 63). Diese anspruchsvolle Beurteilung durfte das Tatgericht nicht – wie hier geschehen – ausschließlich durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1; BGH NStZ 1997, 296).
8
c) Die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint hat, ist zudem unklar und widersprüchlich. Die Strafkammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine geistige Behinderung in seinem sozialen Fortkommen „nicht nur leicht beeinträchtigt“ war (UA S. 22) und dass er sich im Tatzeitraum „aufgrund seines Alleingestelltseins in der eigenen Wohnung und fehlender Hilfe bei der Strukturierung des Tagesablaufs in einer erschwerten Situation befand und dies seinen Problemen, sich sozial kompetent zu verhalten, Vorschub leistete“ (UA S. 23). Als mitbestimmend für die Verneinung einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer indes auf unklar gebliebene gegenläufige Umstände abgestellt. Der Angeklagte habe bei allen Tathandlungen die Fähigkeit offenbart, „Situationen auch zum Teil in Einzelheiten zu erkennen und zu bewerten, sowie sie handlungsmäßig strukturiert aufzuarbeiten“ (UA S. 23).
9
Soweit das Landgericht darauf abhebt, „dass der Angeklagte [nicht] auch nur bei einer Tat aufgrund seines Schwachsinns den Überblick verloren oder nicht mehr zielgerichtet gehandelt“ habe, vielmehr „sehr wohl planvoll und zielgerichtet vorgegangen“ sei (UA S. 23), besorgt der Senat, dass es der Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit des Handelns des Angeklagten bei der Tatausführung einen zu hohen Beweiswert für die Beurteilung seiner Steuerungsfähigkeit zugemessen hat (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1993, 466; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 – 4 StR 522/87 – und vom 21. April 1999 – 5 StR 115/99).
10
3. Der Senat hat das angefochtene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Sollte nämlich das neue Tatgericht zu einer sicheren Feststellung eines länger andauernden psychischen Defekts im Sinne des § 20 StGB im Umfang des § 21 StGB gelangen, so wird es sich angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Ange- klagten auch mit der Frage einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22, 26 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 2 und 17) zu befassen haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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published on 19/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR497/14 vom 19. November 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.