Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 5 StR 169/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (NStZ-RR 2014, 315) mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
- 2
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. April 2015 Folgendes ausgeführt: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Ja- nuar 2015 – 2 BvR 2055/14 – auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten G. den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 – 5 StR 169/14 –, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Revisionsentscheidung dem vorliegenden Verstoß des Landgerichts gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer Verständigung stattgefundenen Hinterzimmergesprächs des Tatgerichts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rechnung trage. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht auf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienten insbesondere auch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden ‚Schulterschluss‘ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt damit klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Ineinandergreifen der wesentlichen Kautelen des Verständigungsgesetzes für außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche, nämlich die Aufklärungsmaxime, die Öffentlichkeit und die Aussagefreiheit , abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz der schmale Grat einer Beruhensprüfung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Angeklagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit geschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche hatten und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel entschiedenen Verfahren – 2 BvR 878/14 –, in dem die Verfas- sungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde
).
Im konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom 10. Juni 2014 auf meinen Verwerfungsantrag vom 6. Mai 2014 zeigt, angesichts der gemäß § 243 Abs. 4 StPO völlig unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der Verteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig muss deshalb aufgehoben werden.“- 3
- Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
König Feilcke
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.