Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 5 StR 137/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls , wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs. Insoweit ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken:
- 2
- In den Fällen 1 und 2 liegt lediglich eine Beihilfehandlung und damit eine Handlungseinheit auch dann vor, wenn der Angeklagte hierdurch zwei selb- ständige Taten des Wohnungseinbruchdiebstahls von Seiten der „Haupttäter“ gefördert hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. März 2013 – 2 StR 586/12, NJW 2013,2211, 2212 Rn. 6 mwN). Der Schuldspruch war entsprechend zu korrigieren. Der daraus resultierende Wegfall einer der beiden Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten wirkt sich nicht auf den Gesamtstrafausspruch aus. Der Senat kann angesichts der zahlreichen verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von Gewicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
- 3
- Die Einstufung der Beihilfe als eine Tat lässt aus den genannten Gründen die durch das Landgericht – vertretbar – vorgenommene Beurteilung der Haupttaten als real konkurrierend unberührt. Deswegen ist eine Erstreckung der Revisionsentscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht angezeigt.
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.