Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 StR 131/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
- 2
- Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht positiv festgestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 5 StR 464/14). Die Strafkammer hat schon im Ausgangspunkt einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, in dem sie auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit abgestellt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 3 StR169/10, StV 2011, 271 mwN). Auch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe lässt sich nicht sicher entnehmen, dass die Strafkammer gleichwohl von der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN).
- 3
- Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entscheidung.
Bellay Feilcke
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.