Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2010 - 5 StR 130/10

published on 17/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2010 - 5 StR 130/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 130/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Insbesondere genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen 2 und 4 des Urteils das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB bzw. § 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Drogenmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgründe ausgeschlossen hat, auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119).
3
Das Landgericht lastet dem Angeklagten tragend an, ein „hartnäckiger Wiederholungstäter“ und „massiver Bewährungsversager“ zu sein (UA S. 85), den auch früher erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abgehalten habe. Es berücksichtigt dabei aber nur vordergründig, dass die letzten unmittelbar einschlägigen Delikte und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft rund zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die damals gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung durchgestanden hat, weswegen die Strafen erlassen werden konnten (UA S. 6). Ebenso lag es mit einer im Jahr 2002 verhängten Bewährungsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten (UA S. 7). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte. Die im Rahmen der Strafzumessung zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinlängliche Grundlage.
4
Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
5
2. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Die – überdies unter bloßem Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen erfolgte (UA S. 92) – Annahme des angefochtenen Urteils, es fehle an einem Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, begegnet nämlich durchgreifenden Bedenken. Das beim Angeklagten festgestellte Abhängigkeitssyndrom (UA S. 80 f., 92) ist ein sicheres Indiz für das Vorliegen eines Hangs (Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 9). Eine lediglich „milde“ Entzugssymptomatik sowie das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation (vgl. UA S. 82) stehen dem ebenso wenig entgegen wie drogenfreie Intervalle (zum Ganzen Fischer aaO § 64 Rdn. 7 ff.).
6
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Maßregel nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.