Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 StR 105/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) im Urteilstenor dahin richtiggestellt, daß die Angeklagten D und K der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten D aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Die Revision des Angeklagten D ist weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2000.
Der Senat stellt jedoch den Urteilstenor – in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils – in dem Sinne richtig, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte K , der nicht Revision eingelegt hat (§ 357 StPO), jeweils nur einer tateinheitlich begangenen Tat, die zwei Tatbestände erfüllt, schuldig sind.
Zudem muß die gegen den Angeklagten D verhängte Gesamtstrafe aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Indes kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB verkannt hat. Danach ist die neue Tat nur dann ‚vor der früheren Verurteilung begangen’, wenn sie zuvor beendet war (vgl. BGH NJW 1999, 1344, 1346 und 1997, 750, 751 [insoweit in BGHSt 44, 355 und BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt]). Das tateinheitlich begangene Handeltreiben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) des Angeklagten war bei Erlass des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. August 1997 noch nicht beendet. Der Angeklagte befand sich bis zum Februar 1998 in Besitz von einem Kilogramm des am 1. Mai 1997 eingeführten und später hochgestreckten Amphetamins, das in seinem Einvernehmen im Juni 1997 demT z um Kauf angeboten und später ‚für einen gelegentlichen Weiterverkauf vorrätig’ gehalten wurde (UA S. 19). Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung stellt jedoch unerlaubtes Handeltreiben dar (vgl. BGH NStZ 1996, 93); die im Mai 1997 begonnene Tat war mithin erst im Februar 1998 beendet, als das Amphetamin sichergestellt wurde, und die vom Landgericht vor- genommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung deshalb rechtlich nicht möglich. Vielmehr hätte eine Gesamtstrafe mit der durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. September 1999 verhängten Strafe gebildet werden müssen, die vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig wurde (UA S. 9). Allerdings hat das Landgericht auf Grund seiner Annahme, das Urteil vom 18. August 1997 entfalte Zäsurwirkung, einen – hier an sich rechtlich nicht gebotenen – Härteausgleich (vgl. BGHSt 41, 310, 313; 43, 216, 217; 44, 179, 185/186) vorgenommen. Gleichwohl lässt sich im Revisionsverfahren nicht zweifelsfrei ausschließen, dass das Gesamtstrafübel für den Angeklagten geringer bemessen worden wäre, wenn die zweijährige Einzelstrafe als solche Bestand behalten hätte. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen.“ Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.