Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00
published on 04/04/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00
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Gericht
Richter
5 ARs 20/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 – 4 StR 284/99 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Basdorf, die Richterin
Dr. Gerhardt und den Richter Dr. Raum beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetreten.
G r ü n d e Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, „der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen“, stimmt der 5. Strafsenat dem genannten Rechtssatz zu. Der 5. Strafsenat teilt die im Anfragebeschluß genannten wesentlichen Gründe und hält an eigener entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest.
Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, „der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen“, hat der 5. Strafsenat bereits in seinem Antwortbeschluß vom 8. Februar 2000 – 5 ARs 3/00 – auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – zustimmend Stellung genommen.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
G r ü n d e Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, „der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen“, stimmt der 5. Strafsenat dem genannten Rechtssatz zu. Der 5. Strafsenat teilt die im Anfragebeschluß genannten wesentlichen Gründe und hält an eigener entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest.
Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, „der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen“, hat der 5. Strafsenat bereits in seinem Antwortbeschluß vom 8. Februar 2000 – 5 ARs 3/00 – auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – zustimmend Stellung genommen.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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