Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 4 StR 91/15

published on 01/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 4 StR 91/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR91/15
vom
1. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2015 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht das Urteil nicht auf einer
fehlenden Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben
(„Negativattest“), wenn es – wie hier – solche tatsächlich nicht gegeben hat
(st. Rspr.; u.a. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 – 2 StR 123/14, NStZ 2015,
294; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 335/14; vom 27. Januar 2015 – 5 StR 310/13,
NJW 2015, 1260 und vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15). Erst recht ist ein Beruhen
des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung – verspätet – nach der
Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO noch erfolgt ist.
2. Das Landgericht durfte dem Angeklagten nicht straferschwerend anlasten,
dass er „aus reinem Gewinnstreben“ mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat
(BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom
29. April 2014 – 2 StR 616/13). Der Senat kann hier jedoch ausschließen, dass die
Einzelstrafen, die nach der Menge des gehandelten Betäubungsmittels abgestuft
sind und ganz überwiegend die gesetzliche Mindeststrafe nur gering überschreiten,
auf dem Rechtsfehler beruhen.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 532/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u
published on 14/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR335/14 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen : Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgericht
published on 14/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR9/15 vom 14. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 beschlossen:
published on 27/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 310/13 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.