Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2009 - 4 StR 645/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 2007 wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert und Hildegard C. hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07 - mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum "Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur Schuldfähigkeitsbeurteilung - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
- 2
- Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten , ebenso wie den Mitangeklagten S. , wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft und nicht nur wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten S. begangenen Tat weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken.
- 4
- 2. Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen und nicht nur wegen Totschlags verurteilt hat.
- 5
- Das Landgericht hat ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Es ist jedoch der Ansicht, dass er sich die beim Angeklagten S. vorliegenden sonstigen niedrigen Beweggründe zurechnen lassen müsse, weil er seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Beweggründe des Angeklagten S. erbracht habe (UA 50/51).
- 6
- Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe handelt es sich um ein persönliches Mordmerkmal; deswegen kann nur derjenige als Mittäter eines Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt werden, der selbst aus derartigen Beweggründen handelt. Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.; Cramer/Heine in Schönke /Schröder StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 87 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich die niedrigen Beweggründe des Angeklagten S. zu eigen gemacht haben könnte (zu diesem Sonderfall vgl. BGHSt 47, 128, 131 m.w.N.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass er in Kenntnis der Beweggründe des Angeklagten S. an der Verwirklichung des Tatplans mitwirkte, reicht hierfür nicht aus.
- 7
- 3. Da sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, dass sich der Angeklagte einer gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, und weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte des Totschlags (§ 212 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte bereits durch die Senatsentscheidung vom 29. November 2007 darauf hingwiesen worden ist, dass eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Totschlags in Betracht kommen kann. Außerdem hätte er sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.
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- 4. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der erkannten Strafe ; diese muss neu festgesetzt werden.
Franke Mutzbauer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.