Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 4 StR 604/16
published on 17/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 4 StR 604/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 604/16
vom
17. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 17. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:170117B4STR604.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat kann offen lassen, ob in Fällen eines minder schweren Falles des § 30a Abs. 3 BtMG, in denen nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 30 Abs. 2 BtMG gegeben sind, auch die Höchststrafe dem § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f. [nicht tragend]; anders BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, Rn. 5; siehe auch Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180). Denn im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden , dass die konkrete Strafbemessung von der Bestimmung der Strafrahmenobergrenze beeinflusst worden ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
5 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 25/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 143/13 vom 25. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
published on 12/02/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR536/14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1
published on 14/08/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 144/13 vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gene
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 07/11/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 515/17 vom 7. November 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2017:071117B1STR515.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Novem
published on 14/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 533/16 vom 14. März 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2017:140317B4STR533.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, - 2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, - 3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder - 4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.