Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 4 StR 567/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:210519B4STR567.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs hält auch im Fall II. 6 (Fallakte 2) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass dem Geschädigten A. ein Vermögensschaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags entstanden ist, weil er das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig erworben hat. Zwar hätte er unter den Voraussetzungen des § 932 BGB vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben können, weil das Fahrzeug dem Eigentümer nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist (zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen vgl. BGH,Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 f.; Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 f.). Das Landgericht ist jedoch – im Ergebnis rechtlich unbedenklich – davon ausgegangen, dass der Geschädigte A. grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB handelte, weil er sich zwar das Original der Zulassungsbescheinigung Teil I hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundigung mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zufrieden gegeben hat (zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 f. und vom 13. Mai 1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 – 9 U 50/16, DAR 2017, 521).
Der Senat vermochte sich im Übrigen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen und hat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Vermeidung jeglicher Beschwer für den Angeklagten antragsgemäß um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt.
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(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.