Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2018 - 4 StR 561/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2018 einstimmig
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Auf die Revision des Verurteilten K. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hinsichtlich eines Falls der Untreue gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die Revisionen der Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wenden sich die Verurteilten mit ihren am 23. und 24. Juli 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrügen. Sie machen geltend, der Senat habe ihre ergänzenden Ausführungen zu den erhobenen Verfahrensbeanstandungen aus ihren Gegenerklärungen vom 28. Dezember 2017 (des Verurteilten H. ) und vom 12. Januar 2018 (des Verurteilten K. ) nicht berücksichtigt, weil der Senat zur Zurückweisung der Verfahrensrügen in seinem Beschluss auf die Gründe der vor den Gegenerklärungen verfassten Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2017 verweise. Zudem habe der Senat bei seiner Entscheidung Ausführungen zur Revisionsbegründung des jeweils anderen Mitverurteilten verwertet, die ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Be- schluss enthalte schließlich keine Begründung zu „zentralen Elementen“ der Revisionen und zur Teileinstellung des Verfahrens.
- 2
- 2. Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.
- 3
- a) Die Gegenerklärungen der Verurteilten vom 28. Dezember 2017 und vom 12. Januar 2018 lagen dem Senat vor, waren Gegenstand der Beratung und sind – ebenso wie die weiteren von ihnen eingereichten Schriftsätze – bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Soweit der Verurteilte H. in seiner Gegenerklärung gegen die vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung zu den Zulässigkeitsanforderungen der Verfahrensrügen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und der Verurteilte K. seine verfahrensrechtlichen Angriffe gegen das Urteil mit seinen ergänzenden Ausführungen weiter vertieft hatte, zeigten die Verurteilten keine der rechtlichen Bewertung des Generalbundesanwalts entgegenstehenden Umstände auf. Einer gesonderten Begründung durch den Senat bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN).
- 4
- b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisionen der Verurteilten auch in Bezug auf die Sachrüge kein ihnen unbekanntes Vorbringen des jeweils anderen Beschwerdeführers berücksichtigt. Die rechtliche Wertung des Senats, der Verurteilte H. habe bei der Entsorgungsbetriebe E. GmbH in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB gestanden, beruhte auf den rechtsfehlerfrei getroffenen, beiden Verurteilten bekannten Feststellungen des angefochtenen Urteils.
- 5
- c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434, 435; EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 – 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 – 4 StR 328/17, Rn. 2).
- 6
- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Quentin Feilcke
moreResultsText
Annotations
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.