Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 4 StR 469/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2018 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 im Schuldspruch teilweise geändert, im Maßregelausspruch ergänzt sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung – mit Blick auf die nicht mehr bestehende Zuständigkeit des Schwurgerichts – an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2018 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher unter Abänderung der Senatsentscheidung eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Bremen begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 2
- Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 – 5 StR 514/04, wistra 2006, 271; vom 17. September 1996 – 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 379 Nr. 19). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Bender Feilcke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.