Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 469/11

published on 24/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 469/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 469/11
vom
24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen
:
1. Die Befangenheitsanträge des Verurteilten vom 29. Dezember
2011 gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge sowie die "weiteren Grundrechtsrügen"
des Verurteilten vom 29. Dezember 2011 gegen
den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2011 werden
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungs- sowie einer "weiteren Grundrechtsrüge" beanstandet der Verurteilte unter anderem, dass das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2, 3 StPO nicht durchgeführt werden durfte und das Anhörungsrügeverfahren gegen die Verfassung verstoße. Zugleich hat er den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Die Befangenheitsanträge sind unzulässig.
3
a) Ihnen liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
4
Der Verteidiger des Verurteilten hatte das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war, mit mehreren Verfahrensrügen und der Beanstandung der Anwendung des materiellen Rechts begründet. In seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt zu der Sachrüge ausführlich Stellung, zu den erhobenen Verfahrensrügen führte er indes lediglich aus, dass die Beanstandung, ein Beweisantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, unzulässig sei, weil die Revision weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Gerichtsbeschluss mitgeteilt habe.
5
Dies war offensichtlich unzutreffend. Deshalb nahm der Berichterstatter des Senats fernmündlich Kontakt mit dem Leiter des zuständigen Referats des Generalbundesanwalts auf und teilte ihm mit, dass die Antragsschrift zu den Verfahrensrügen den Vortrag des Revisionsführers nicht ausschöpfe. Bundesanwalt kündigte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme an, die am 16. November 2011 beim Senat einging; in "Ergänzung" des Antrags vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt dort zu den vom Verteidiger des Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass keine der Verfahrensrügen durchgreife. Zu der "Ergänzung" erklärte sich der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 18. November 2011. Ferner wurde ihm mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2011 mitgeteilt, dass er innerhalb zwei Wochen nach Zugang der "Ergänzung" durch den Generalbundesanwalt, also innerhalb der Frist, die § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsehe, zu dieser Stellung nehmen könne. Nach- dem innerhalb dieser Frist keine weitere Stellungnahme eingegangen war, verwarf der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet.
6
Mit seinen Befangenheitsanträgen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass ein "Prozesshandlungshindernis für die Bundesanwaltschaft als Antragstellerin" in dem Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO bestanden habe, da der Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft durch die "grobe Panne", nämlich die offensichtlich unzutreffende Behauptung zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge in der Antragsschrift vom 27. September 2011, befangen gewesen sei. Die abgelehnten Richter hätten ihre Pflicht verletzt, entweder auf die Ablösung des befangenen Staatsanwalts hinzuwirken oder - statt einen neuen Verwerfungsantrag zu bestellen - wegen "des Prozesshandlungshindernisses für den befangenen Staatsanwalt vom Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO abzuweichen" (S. 3 f. des Schriftsatzes des Verteidigers des Verurteilten vom 29. Dezember 2011).
7
b) Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
8
Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, NStZ 2007, 709, 710; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 25 Rn. 11 mwN).
9
Dies in Frage zu stellen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Denn dem Angeklagten war es nach Zustellung der "Ergänzung" des Antrags des Generalbundesanwalts vom 10. November 2011 und der erneuten Fristgewährung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, aus dem deutlich zu erkennen war, dass der Senat eine Entscheidung im Beschlussverfahren in Erwägung zieht, unbenommen, seine Ablehnungsanträge schon vor der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2011 anzubringen.
10
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie im vorliegenden Fall (siehe unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Der Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO; ferner Beschluss vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
11
Soweit der Verteidiger des Verurteilten die Befangenheitsanträge auf die "Überforderung" der abgelehnten Richter durch die Aufgabenzuweisungen in dem ab 1. Januar 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs stützt und meint, "ausnahmsweise rückwirkend" im Verfahren über die Anhörungsrüge diese Befangenheitsanträge anbringen zu können (S. 3 des Schriftsatzes vom 6. Januar 2012), verfängt auch dies nicht. Die dem zugrunde liegende Annahme des Verteidigers des - damals in Untersuchungshaft befindlichen - Verurteilten, der Senat habe am 21. Dezember 2011 im Beschlusswege über die Revision entschieden, weil er ab dem 1. Januar 2012 und in einer erst dann möglichen Hauptverhandlung nicht mehr ordnungsgemäß besetzt sei, entbehrt jeder Grundlage. Es besteht daher kein Anlass, die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 angekündigte Stellungnahme zu den "Entscheidungen vom 11. Januar 2012" (ersichtlich zur Besetzung des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs) abzuwarten.
12
c) Infolge der Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge bedurfte es weder der Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter (vgl. Meyer-Goßner aaO § 26 Rn. 14 mwN), noch schieden diese aus dem Spruchkörper , der über die Anträge nach der Geschäftsverteilung des Senats zu entscheiden hat, aus (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO).
13
2. Die Anhörungs- sowie die "weitere Grundrechtsrüge" des Verurteilten haben ebenfalls keinen Erfolg.
14
a) Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet. Da sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2011 sowohl zur Unbegründetheit der Sachrüge als auch zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen ge- äußert hat, haben es weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften geboten, im Rahmen der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO diese Ausführungen zu wiederholen oder zu ihnen - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in dem außerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 - ergänzend Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; vom 29. Januar 2008 – 2 BvR 2556/07; ferner: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).
15
Die "weitere Grundrechtsrüge" ist nicht statthaft. Sie hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg, zumal der Senat die Bedenken des Verteidigers des Verurteilten gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 356a StPO und § 211 StGB nicht teilt.
16
b) Im Hinblick auf die Ausführungen des Verteidigers des Verurteilten in den Schriftsätzen vom 6. und 23. Januar 2012 bemerkt der Senat ergänzend:
17
Es entbehrt jeder Grundlage, dass der Senat beim Generalbundesanwalt einen Antrag "bestellt" habe. Dies wird nicht nur durch den Vermerk des Berichterstatters über das Telefongespräch mit Bundesanwalt vom 12. Oktober 2011 belegt, sondern auch dadurch, dass der Generalbundesanwalt seinen Verwerfungsantrag bereits mit der Übersendung der Akten an den Senat gestellt und später nicht abgeändert hat. Das Verfahren, mit dem dem Generalbundesanwalt Gelegenheit zur Ergänzung seiner Antragsschrift und anschließend dem Verteidiger zur nochmaligen Stellungnahme gegeben wurde, diente allein der Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung des Senats.
18
c) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.