Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 4 StR 442/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 (rechtskräftig seit dem 12. Februar 2014) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten seit dem 12. Februar 2014 keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins haben keinen Bestand. Hinsichtlich der Sperrfrist war das Urteil neu zu fassen.
- 3
- Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, wollte das Landgericht mit der von ihm gewählten Fassung des Urteilstenors lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins und die dortige Sperrfristanordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechterhalten werden. Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 bedurfte es aber nicht mehr, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wur- den und damit „erledigt“ waren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, DAR 2004, 229). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Ersturteils noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.
Mutzbauer Quentin
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.