Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 StR 385/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten die Verwertung erhobener Telekommunikationsverkehrsdaten beanstanden, sind jeweils nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision des Angeklagten C. teilt schon nicht mit, ob die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. September 2008 übermittelten Verkehrsdaten von den Mobilfunkbetreibern allein nach § 113a TKG oder für eigene Zwecke gemäß §§ 96 ff. TKG gespeichert waren. Es bleibt daher offen, ob für die rechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung die einschränkenden Voraussetzungen maßgeblich waren, die das Bundesverfassungsgericht in der am 11. März 2008 ergangenen und am 1. September 2008 verlängerten einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 256/08 (BVerfGE 121, 1 ff., 391 f.) für die vorläufige weitere Anwendung der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung festgelegt hatte. Dem Revisionsvorbringen ist ferner ein verfahrensmäßiger Zusammenhang zwischen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Verwertung der Verkehrsdaten und den zur Einführung dieser Daten in die Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen nicht zu entnehmen , sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Widerruf rechtzeitig (§ 257 StPO) erfolgte. Darüber hinaus versäumt es die Revision, den Inhalt des Spurensicherungsberichts der Polizei vom 21. August 2008 und des weiteren polizeilichen Vermerks vom 4. September 2008 mitzuteilen, auf den die Strafkammer zur Darstellung der Verdachtslage in ihrem den Widerspruch gegen die Verwertung der Verkehrsdaten zurückweisenden Beschluss Bezuggenommen hat. Die Revision des Angeklagten V. lässt schließlich jeglichen Sachvortrag zur Erhebung der zum Nachteil dieses Angeklagten verwerteten Telekommunikationsverkehrsdaten vermissen. Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.