Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - 4 StR 384/19

published on 24/09/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - 4 StR 384/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 384/19
vom
24. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR384.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. April 2019 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Adhäsionsklägerin.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und festgestellt , dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche im- materiellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil abgeurteilten Taten zu ersetzen.
2
Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Es fehlt bereits an einem rechtzeitig gestellten Adhäsionsantrag. Im Übrigen wäre der gestellte Feststellungsantrag in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch unzulässig.
4
a) Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Adhäsionsantrag schriftlich , in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge , gestellt werden.
5
An einem schriftlichen Adhäsionsantrag fehlt es. Bei dem Schriftsatz vom 6. April 2019 handelte es sich lediglich um einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 StPO. Dieser begründet noch kein wirksames Prozessrechtsverhältnis. Hierfür muss der Adhäsionskläger nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen den Anforderungen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden (weiteren) Antrag stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. August 1988 – 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16, StV 2017, 509; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, StraFo 2018, 483).
6
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Adhäsionsklägerin nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der Hauptverhandlung mündlich einen solchen Adhäsionsantrag gestellt hat, ist dieser nicht rechtzeitig angebracht worden , weil die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bereits ihren Schlussantrag gestellt hatte.
7
b) Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag auch unzulässig gewesen. Ihm hätte das Rechtsschutzbedürfnis (§ 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO, § 256 ZPO) gefehlt. Die Adhäsionsklägerin hat allein die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr immateriellen Schadensersatz zu leisten. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht kann der Verletzte jedoch nur vorweisen, wenn er geltend machen kann, dass ihm zwar ein Schaden entstanden, er aber nicht in der Lage ist, ihn zu beziffern (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2015, 4 StR 605/14, NStZ-RR 2015, 319 [Ls]). Ein solches Interesse an der bloßen Feststellung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs kann dem Antrag nicht entnommen werden.
8
2. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, der Adhäsionsklägerin die Kosten und Auslagen für den sowohl verspätet als auch ansonsten nicht in zulässiger Weise gestellten Adhäsionsantrag aufzuerlegen (§ 472a StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.