Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - 4 StR 367/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2018 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) der Angeklagte im Fall II.1.m hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin Y. B. wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt ist; die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt,
b) der Angeklagte im Fall II.1.o hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen L. wegen Bedrohung verurteilt ist; die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt, 3. das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II.1.o der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen verurteilt worden ist,
b) in den Strafaussprüchen in den Fällen aa) II.1.g, soweit der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls verurteilt ist, bb) II.1.m, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt ist, und cc) II.1.o, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt ist,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
d) im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, Sachbeschädigung, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mi Bedrohung, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Der Senat beschränkt nach § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung im Fall II.1.g der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des räuberischen Diebstahls. Dadurch kommt die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Wegfall. Dies entzieht der für diese Tat verhängten Einzelstrafe die Grundlage.
- 3
- 2. Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen im Fall II.1.o der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beleidigung in den Fällen II.1.m und II.1.o der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 5. September 2018 zutreffend ausgeführt: „Im Fall II.1.m) der Urteilsgründe hat das Landgericht übersehen, dass die Zeugin Y. B. keinen Strafantrag nach §§ 194 Abs. 1, 230 StGB gestellt hat (…). Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung halte ich wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten, § 230 Abs. 1 S. 1, 2. HS StGB. Für die Verfolgung der Beleidigung fehlt es jedoch an einer Verfahrensvoraussetzung. Der Schuldspruch ist daher insoweit zu berichtigen , dass der Angeklagte sich des Diebstahls mit Waffen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gemacht hat.
Auch im Fall II.1.o) der Urteilsgründe hat der Zeuge L. keinen Strafantrag wegen Beleidigung gestellt (…). Es fehlt auch insofern an einer Verfahrensvoraussetzung. Der Angeklagte hat sich folglich einer Bedrohung schuldig gemacht.
Auch hier ist im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen (UA S. 43) die Aufhebung der festgesetzten Einzelstrafe erforderlich.
Im ersten Tatkomplex dieses Falles (zweifacher Diebstahl mit Waffen) lässt sich den Feststellungen (UA S. 13 f.) nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Wegnahmen des Rucksacks und kurze Zeit später des Hemdes bereits vollendet waren, als der Angeklagte vom Zeugen L. jeweils angesprochen wurde. Es bleibt offen, ob der Angeklagte das Geschäft S. bereits mit dem Rucksack verlassen, Gewahrsam daran begründet und inwieweit er das Herrenhemd schon eingesteckt hatte. Näheres lässt sich auch den weiteren Urteilsgründen – insbesondere der Beweiswürdigung (UA S. 25) – nicht entnehmen. Es ist nicht ausgeschlossen , dass in einer neuen Hauptverhandlung durch Befragung des Zeugen L. noch weitere Feststellungen getroffen werden kön- nen.“
- 4
- 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.1.g, II.1.m und II.1.o der Urteilsgründe sowie der Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen unter II.1.o der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
- 5
- 4. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Anordnung der Unterbringung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
- 6
- a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht , dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat (en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN; und vom 26. März 2015 – 4 StR 65/15, juris Rn. 4). Der Tatrichter muss die eine Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, juris Rn. 5; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2).
- 7
- b) Darüber hinaus muss die Anordnung verhältnismäßig sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet. In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber ausdrücklich nochmals einfachgesetzlich geregelt, um seine Bedeutung bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung hervorzuheben. Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2007 – 5 StR 215/07, NStZ-RR 2007, 300, 301; vom 26. März 2015 – 4 StR 65/15, juris Rn. 5). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffenen ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind nicht nur der Zustand des Betroffenen und die von ihm ausgehende Gefahr, sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände, die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Möglichkeiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf ihn einzuwirken (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – 2 StR 220/13, NStZ-RR 2013, 339, 340).
- 8
- c) Das Landgericht hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erwähnt ; das begründet hier einen durchgreifenden Erörterungsmangel. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass die Strafkammer diese Frage geprüft und zumindest (konkludent) bejaht hat. Eine Erörterung war jedoch unverzichtbar. Das Landgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass der räuberische Diebstahl, die Körperverletzung zum Nachteil der Be. B. und die Bedrohungen zum Nachteil der Zeugen Y. B. und L. in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen. Gleichwohl war nach den Feststellungen die Schwelle zur Erheblichkeit nicht wesentlich überschritten. Hinzu kommt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte ein etwaig mitgeführtes Messer auch einsetzen wird, da er diesbezüglich über eine ausgeprägte Hemmschwelle verfügt (UA S. 49). Ob die daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung gewahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 243/14, juris Rn. 11), kann der Senat nicht überprüfen.
- 9
- 5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 10
- 6. Soweit die Schuldsprüche wegen Diebstahls mit Waffen unter II.1.o der Urteilsgründe aufgehoben worden sind, wird der neue Tatrichter die Frage der Schuldfähigkeit neu zu prüfen haben.
Feilcke Bartel
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.