Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 4 StR 354/18
published on 26/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 4 StR 354/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 354/18
vom
26. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 26. April 2018 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch
haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR354.18.0 Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 21. August 2018 bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Verhängung von Jugendstrafe sei (allein) wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erforderlich, obwohl beide Angeklagten bis zur abgeurteilten Tat noch nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten seien und sich das konkrete Tatgeschehen spontan entwickelt habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Fallgestaltung zu beachtenden rechtlichen Maßstab, wonach schädliche Neigungen zu bejahen sein können, wenn schon vor der Tat entwickelt gewesene Persönlichkeitsmängel gegeben sind, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass die Angeklagten weitere Straftaten begehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 1993 – 3 StR 618/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 6), hat die Strafkam- mer letztlich nicht verkannt. Denn sie hat aus der von besonderer Empathielosigkeit getragenen Tatausführung auf eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung beider Angeklagten schon vor der Tat geschlossen und erkennbar auch unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Lebenswegs beider Täter weitere auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel festgestellt.
Dass die Strafkammer die zurechenbare Schuld der jugendlichen Angeklagten nicht, wie regelmäßig geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 f.), auch unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts bewertet hat, erweist sich hier ebenfalls nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht bei beiden Angeklagten von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegangen; vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatbild und zu den Tatfolgen
getroffenen Feststellungen lag die Annahme eines minder schweren Falles nach Erwachsenenstrafrecht fern.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke
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Lastenausgleichsgesetz - LAG
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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published on 17/12/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 2 1 / 1 4 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter Beteiligung an einem Raub Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalt
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Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.