Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2013 - 4 StR 340/13

published on 07/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2013 - 4 StR 340/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 340/13
vom
7. November 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 7. November 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Februar 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte K. des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und die Angeklagte B. des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3 und II. 4 und die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, im anderen Fall darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, im anderen Fall darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten festgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Die von der Angeklagten B. erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2013 erfolglos.

II.


3
Die von den Angeklagten jeweils erhobene Sachrüge führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchberichtigung sowie zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafaussprüche. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
4
1. Das Landgericht hat in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt:
5
Die Angeklagten, die von einem Dritten beauftragt worden waren, beim Geschädigten eine angebliche Forderung in Höhe von 750 Euro einzutreiben, fassten den Entschluss, den Geschädigten in ihre Gewalt zu bringen, in ihrer Wohnung über Nacht festzuhalten und unter Einsatz von Gewalt die Zahlung eines höheren Geldbetrages von – zunächst – 1.500 Euro zu fordern, wobei sie zumindest den überschießenden Betrag für sich behalten wollten. Nachdem es der Angeklagten B. gelungen war, den Geschädigten dazu zu bewegen, mit in ihre Wohnung zu kommen, hielten beide Angeklagte ihn dort entsprechend ihrem Plan über Nacht fest, konfrontierten ihn unter Schlägen, Drohungen und Fesselung an Händen und Füßen mit der Geldforderung und schlossen ihn über mehrere Stunden in einem Schrank im Keller ein, um ihrer Forderung weiteren Nachdruck zu verleihen. Da der Geschädigte den Geldbetrag nicht mit sich führte, was die Angeklagten wussten, beabsichtigten sie, ihn unter dem Eindruck des Geschehens zu veranlassen, das geforderte Geld von seinen Eltern zu erlangen und dann an sie, die Angeklagten, auszuhändigen. Zu diesem Zweck begleitete die Angeklagte B. den Geschädigten am Morgen des darauffolgenden Tages bis vor das Haus seiner Eltern. Um sich dem weite- ren Zugriff der Angeklagten zu entziehen, ging dieser kurz allein in die Wohnung seiner Eltern und kehrte etwa fünfzehn Minuten später ohne das Geld mit dem Bemerken zu ihr zurück, es sei nicht genügend Geld in der Wohnung. Daraufhin verlangte die vor dem Haus wartende Angeklagte B. von dem Geschädigten , noch am selben Tage mit ihr zu seinem Arbeitgeber zu fahren, um von diesem einen Gehaltsvorschuss in entsprechender Höhe zu verlangen. Da der Arbeitgeber den erbetenen Vorschuss verweigerte, wurde der Geschädigte von den Angeklagten angewiesen, sich noch am Abend desselben Tages in ihrer Wohnung einzufinden, um weitere Möglichkeiten zur Beschaffung des Geldes zu erörtern, worauf der Geschädigte indes nicht einging. Daher brachten die Angeklagten den Geschädigten entsprechend einem zuvor gefassten Entschluss erneut in ihre Gewalt, misshandelten ihn in ihrer Wohnung und for- derten nunmehr unter Berücksichtigung eines „Strafzuschlags“ wegen der Ver- zögerung die Zahlung von 2.700 Euro. Letztlich stellten die Eltern dem Geschädigten , der bis zur Übergabe des Geldes an die Angeklagten unter deren ununterbrochener Bewachung stand, die geforderten 2.700 Euro aus ihren Mitteln zur Verfügung.
6
2. Danach leiden die Schuldsprüche in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe in zweifacher Hinsicht an durchgreifenden Rechtsfehlern.
7
a) Zum einen hält die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes im Fall II. 3 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar haben sich die Angeklagten des Geschädigten im Sinne von § 239a Abs. 1 Fall 2 StGB bemächtigt, nachdem es der Angeklagten B. gelungen war, ihn dazu zu bewegen, mit in ihre Wohnung zu kommen. Denn sie hielten ihn in ihrer Wohnung über Nacht fest, schlossen ihn für mehrere Stunden in dem zu der Wohnung gehörenden Kellerabteil in einem Holzschrank ein und forderten ihn während dieser Bemächtigungslage unter Schlägen, Fesselung an Händen und Füßen sowie Drohungen zur Zahlung von 1.500 Euro auf. Es fehlt aber an dem erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Er- pressung und zugleich subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des „Ausnutzens“ im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 2005 – 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508 sowie Senatsbeschluss vom 28. November 1995 – 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5). Im vorliegenden Fall sollte die Geldzahlung – auch nach der Vorstellung der Angeklagten – erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erfolgen, nachdem der Geschädigte frei gelassen wurde, um die Wohnung seiner Eltern aufzusuchen und das Geld dort zu beschaffen.
8
b) Zum anderen begegnet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe, die das Landgericht als zwei rechtlich selbständige Taten gewertet hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
aa) Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 467/06, BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; SSW-StGB/ Eschelbach, § 52 Rn. 36). Eine solche sukzessive Tatausführung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, die auf die vorhergehende Handlung aufsetzen, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5). Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt , dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO mwN).
10
bb) So verhält es sich hier, weshalb die Angeklagten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe lediglich als Mittäter wegen eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit einer (vollendeten) räuberischen Erpressung sowie mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
11
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die beiden Angeklagten ihre ursprüngliche Geldforderung über das mehraktige Tatgeschehen hinweg unter Bekräftigung der ursprünglichen Drohungen und durch Anwendung weiterer Gewalt im Sinne eines sukzessiven Geschehens lediglich weiter verfolgt. Beide Einwirkungen auf die Willensfreiheit des Geschädigten in der Wohnung der Angeklagten dienten ersichtlich der Erzeugung und weiteren Aufrechterhaltung des Drucks zur Erlangung des geforderten Geldbetrages. Die zweite Bemächtigungssituation stellte sich dabei gerade nicht als vollständig neuer Anlauf zur Erreichung des ursprünglich angestrebten Erfolges dar, sondern als eine aus Sicht der Angeklagten den konkreten Umständen geschuldete Anpassung und Aktualisierung der anfänglichen Drohung, was insbesondere durch die Erhöhung der geforderten Summe wegen angeblichen Zahlungsverzugs zum Ausdruck kommt.
12
Auch die zeitlichen Intervalle stellen die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht in Frage. Dass die Angeklagten während der Tatausführung zu dem Schluss gekommen sein könnten, ihr Vorhaben sei endgültig gescheitert , ist nach den Feststellungen fern liegend. Beendet waren das Tatgeschehen und damit die rechtliche Bewertungseinheit daher erst mit dem Eintritt des vollständigen, von Anfang an erstrebten Taterfolgs (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 aaO; Eschelbach aaO, Rn. 37).
13
c) Der Senat kann die Schuldsprüche für beide Angeklagte vor dem Hintergrund der zum Tatgeschehen umfassend getroffenen Feststellungen selbst abändern; weitere entscheidungserhebliche Feststellungen in einer neuen Verhandlung sind nicht zu erwarten. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten.
14
3. Die Schuldspruchänderung hat bei beiden Angeklagten die Aufhebung der in den Fällen II. 3 und II. 4 jeweils verhängten Einzelstrafen zur Folge. Damit ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage entzogen.
15
Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Festsetzung einer neuen, schuldangemessenen Einzelstrafe die Summe der weggefallenen Einzelstrafen nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.