Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2013 - 4 StR 319/13

published on 10/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2013 - 4 StR 319/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 319/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn
vom 9. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte in
den Fällen II. 27, 36 und 47 der Urteilsgründe tateinheitlich zu dem Tatbestand
des § 176a Abs. 3 StGB die Voraussetzungen des § 176a
Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Beide Qualifikationen betreffen jeweils
unterschiedliche Unrechtsaspekte (vgl. zur Tateinheit zwischen
vom 18. Mai 2010 - 4 StR 139/10, NJW 2010, 2742).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen
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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen
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published on 10/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes
published on 18/05/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 139/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 52 Abs. 1, § 176 a Abs. 1 und 2 Nr. 1 Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung des Täters sowohl § 176 a
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published on 10/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.