Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2013 - 4 StR 316/13

published on 25/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2013 - 4 StR 316/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 316/13
vom
25. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 16. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Die Rügen der Revision, das Landgericht sei auf den Inhalt der Aussagen von insgesamt
vier in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen nicht eingegangen, greifen
ebenfalls nicht durch. Der Senat ist durch das Rekonstruktionsverbot (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180, und 22. August
2012 - 4 StR 211/12) gehindert festzustellen, ob diese Aussagen im Zeitpunkt der
Urteilsfällung noch beweiserheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000
- 1 StR 183/00, NStZ-RR 2001, 174, 175).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 25/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 316/13 vom 25. September 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd
published on 30/05/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 183/00 vom 30. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen
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published on 25/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 316/13 vom 25. September 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.