Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 StR 284/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR284.17.0
published on 30/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 StR 284/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 284/17
vom
30. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR284.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2017
a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Nebenklägers P. ) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist,
b) im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin W. ) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin W. (Fall II. 3 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand.
3
1. Das Landgericht hat dazu im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
4
Nachdem der Angeklagte, die Nebenklägerin und ein gemeinsamer Bekannter in den Abendstunden des 26. Juli 2015 auf einem Platz in M. über mehrere Stunden hinweg Alkohol konsumiert hatten, begab sich die angetrunkene Nebenklägerin, begleitet von dem Angeklagten, auf den Nachhauseweg. An einer abgelegenen Stelle stieß der Angeklagte die völlig überraschte Nebenklägerin zu Boden, riss ihr die Kleider vom Leib, kniete sich auf sie und verlangte die Durchführung des Oralverkehrs, während er ihr seinen Penis vor den Mund hielt. Als sie schrie und den Angeklagten zu kratzen versuchte, schlug er unter anderem dreimal mit seiner Faust gegen ihren Kopf. Unter dem Eindruck der erlittenen Schläge und angesichts der überlegenen Körperkraft des Angeklagten nahm die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten daraufhin in ihren Mund. Da sie die Durchführung des Oralverkehrs aber nicht über sich brachte, drehte sie ihren Kopf weg, wodurch das Geschlechtsteil des Angeklagten aus ihrem Mund geriet. Daraufhin würgte sie der Angeklagte mit seinen Händen, um den Oralverkehr doch noch zu erzwingen. Nachdem die Nebenklägerin infolge des Würgens das Bewusstsein verloren hatte, ließ er von ihr ab und entfernte sich vom Tatort.
5
2. Das angefochtene Urteil war im Fall II. 3 aufzuheben. Die Beweiswürdigung leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern; sie ist insbesondere lückenhaft. Die Urteilsgründe belegen die Voraussetzungen einer vollendeten Vergewaltigung (hier: Oralverkehr) nicht.
6
a) In einem Fall, in dem – wie im vorliegenden – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 1998 – 2 StR 496/98, NStZ-RR 1999, 108; Beschluss vom 23. Mai 2000 – 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497). Deshalb ist es in derartigen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 2 StR 258/07, StV 2008, 237, Rn. 6).
7
b) Diesen erhöhten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
8
aa) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf insgesamt bestritten. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung u.a. bekundete, keine „genaue und zusammenhängende“ Erinnerung mehr an das Tatgeschehen im Allgemeinen und keine „besonders klare Erinnerung“ an den Oralverkehr im Besonderen zu haben. Dessen zeitliche Einord- nung konnte sie nur im Wege der Rekonstruktion des Geschehensablaufs insgesamt vornehmen. Sie war sicher, dass der Angeklagte von ihr den Oralverkehr verlangt hatte, zeigte sich jedoch unsicher, „ob und wenn ja wann“ sie den Penis des Angeklagten in den Mund genommen hatte. Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte sie, sie sei sich insoweit „zu 40 – 50 % sicher“. Das Landgericht hat sich vom Tageschehen einschließlich des Oralverkehrs auf der Grundlage der von ihr als glaubhaft eingestuften Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung überzeugt. Die „in einigen Punkten fehlende Konsistenz“ zwischen ihrer Aussage bei der Polizei nach der Tat und in der Hauptverhand- lung sei mit ihrer Verwirrtheit infolge des Würgevorgangs und ihrer „Einstellung zur Polizei“ erklärbar; sie habe bei der Anzeigeerstattung den Eindruck gehabt, man schenke ihren Angaben dort keinen Glauben. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spreche, dass sie in ihrer zusammenhängenden Aussage davon ausgegangen sei, den Penis des Angeklagten im Mund gehabt zu haben, und dass sie ihre Gefühle unmittelbar davor und danach habe beschreiben können. Es sei zwar möglich, dass der Angeklagte von seinem Vorhaben, den Oralverkehr zu vollziehen, Abstand genommen habe. Ein Grund dafür sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb insoweit nach einer Gesamtschau „keine ver- nünftigen Zweifel“ am Vorliegen eines vollendeten Oralverkehrs verblieben.
9
bb) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen des Landgerichts bereits für sich genommen den Anforderungen an eine widerspruchsfreie Würdigung des Beweisergebnisses noch genügen oder die Beweiswürdigung insoweit – auchunter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Urteil vom 6. Dezember 2007 – 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147) – wegen widersprüchlicher Ausführung zur Vollendung eines Oralverkehrs an einem auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsmangel leidet. Die Beweiswürdigung ist insoweit jedenfalls durchgreifend lückenhaft, weil die Angaben der Nebenklägerin bei der Polizei und die Umstände der Aussageentstehung nicht mitgeteilt werden. Ob das Landgericht die Angaben der Nebenklägerin gerade zur Frage der Vollendung des Oralverkehrs zutreffend bewertet hat, kann der Senat daher letztlich nicht überprüfen. Der Verweis auf die „in einigen Punkten“ fehlende Konsistenz zwischen ihrer Aus- sage bei der Polizei und ihren Angaben in der Hauptverhandlung vermag diese Lücke nicht zu schließen, weil schon offen bleibt, ob sich die Abweichungen im Aussageinhalt auf das Kerngeschehen (Oralverkehr) oder lediglich auf Umstände am Rande beziehen. Es kommt hinzu, dass die im Urteil mitgeteilten Fragmente der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erhebliche Widersprüche aufweisen, wovon auch die Strafkammer erkennbar ausgeht. Diese Widersprüche und Unsicherheiten betreffen jedoch den Kern des Tatvorwurfs einer vollendeten Vergewaltigung in Gestalt erzwungenen Oralverkehrs. Eine umfassende Darlegung aller Bekundungen der Nebenklägerin vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung an war daher umso mehr geboten.
10
3. Darüber hinaus begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch die Voraussetzungen der Qualifikationen des § 177 Abs. 4 Nr. 2a und b StGB aF bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 2a und b StGB nF erfüllt, mit Blick auf die subjektive Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
Der subjektive Tatbestand setzt für beide Tatmodalitäten mindestens bedingten Vorsatz voraus. Bezüglich Nr. 2a muss sich dieser auf die besonderen Folgen der Tat beziehen; ein gewöhnlicher Körperverletzungsvorsatz genügt nicht (MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 86). Auch hinsichtlich der Verursachung der Lebensgefahr muss der Täter (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt haben. § 18 StGB findet insoweit keine Anwendung (vgl. dazu i.E. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226 ff. mwN). Zu den diesbezüglichen Vorstellungen des Angeklagten verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht.
12
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

II.


13
1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Nebenklägers P. ) führt das Rechtsmittel des Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs.
14
Die Strafkammer hat in diesem Fall den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, 2 Nr. 5 StGB in der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460) mit der Begründung angewendet, dass diese Vorschrift bei ansonsten gleichem Strafrahmen im Unterschied zu § 240 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 StGB aF einen minder schweren Fall vorsehe. Es hat indes die Voraussetzungen eines solchen minder schweren Falles mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint. Ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 2 Rn. 10) der jeweilige Strafrahmen aber identisch, ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 4 StR 184/98; Fischer, aaO, Rn. 10a).
15
Der Senat ändert den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass das Landgericht einen Fall angenommen hätte, in dem trotz Erfüllung des Regelbeispiels der Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF nicht zur Anwendung gekommen wäre.
16
2. Im Übrigen (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Tat zum Nachteil der Nebenklägerin K. ) hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Franke Bender
Quentin Feilcke
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/05/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 156/00 vom 23. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs.4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angek
published on 12/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/00 vom 12. Dezember 2000 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 177 Abs. 4 1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sond
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.