Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - 4 StR 254/19

published on 14/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - 4 StR 254/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 254/19
vom
14. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2020 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 12. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:140120B4STR254.19.0

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat :
Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung des § 213 Var. 2 StGB aus dem Blick verloren hat, dass auch das Vorliegen eines Versuchs Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein kann (zur Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 – 5 StR 386/19, juris; vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 423/17, NStZ-RR 2018, 104; vom 11. Februar 2015 – 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Verneinung 4).
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
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War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
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War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.