Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 4 StR 245/14
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 2013 mit Beschluss vom 14. August 2014 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit als „Beschwerden“ bezeichneten Schreiben vom 28. August 2014 und 10. September 2014. Mit dem Schreiben vom 28. August 2014 macht er unter anderem geltend, dass bei der Entscheidung über die Revision eine von ihm gefertigte Gegenerklärung nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Schreiben vom 10. September 2014 begehrt er die – vom Landgericht nicht angeordnete – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
- 2
- 1. Der Senat sieht in der Eingabe vom 28. August 2014 eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO, die jedoch erfolglos bleibt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent- scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
- 3
- 2. Das Schreiben vom 10. September 2014 ist als Gegenvorstellung nach § 33a StPO zu werten. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 – 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 – 4 StR 121/09 jeweils mwN).
Mutzbauer Quentin
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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 4 StR 245/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision des Beschuldigten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten am 29. August 2012 erhobene "Gegenvorstellung" , mit der dieser sinngemäß die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 2
- Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).
- 3
- Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Erfolg haben, da der Beschuldigte schon die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Er trägt selbst vor, dass ihm der Verwerfungsbeschluss am 14. August 2012 ausgehändigt wurde; sein Schriftsatz ist indes erst am 27. August 2012 beim Senat eingegangen.
- 4
- Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 1. August 2012 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Schmitt Quentin
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. September 2008 durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 sind unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft. Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236).
- 2
- Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom Verurteilten mit den Gegenvorstellungen nicht geltend gemacht. Eine so verstandene Anhörungsrüge wäre zudem unzulässig, weil nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO eingehalten worden ist. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhörungsrüge , wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. Se- natsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.). Die Entscheidung, auf die der Verurteilte seine Gegenvorstellungen stützt, betrifft im Übrigen eine andere Fallgestaltung. Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke