Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - 4 StR 195/12

published on 11/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - 4 StR 195/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 195/12
vom
11. September 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
hier: "Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2012
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012

beschlossen:
Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2012 - 4 StR 195/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision des Beschuldigten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten am 29. August 2012 erhobene "Gegenvorstellung" , mit der dieser sinngemäß die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).
3
Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Erfolg haben, da der Beschuldigte schon die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Er trägt selbst vor, dass ihm der Verwerfungsbeschluss am 14. August 2012 ausgehändigt wurde; sein Schriftsatz ist indes erst am 27. August 2012 beim Senat eingegangen.
4
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 1. August 2012 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Mutzbauer Cierniak Franke
Schmitt Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.