Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07

published on 24/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 237/07
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und K. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprüchen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.
2
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E. als auch dem Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperrten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y. von Schlimmerem abzuhalten. Im Rahmen der den Angeklagten E. betreffenden Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten diese Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L. gar nicht erst in das Büro des Angeklagten Y. zu holen, wenn der Angeklagte E. ihn schon schützen wollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
5
Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaussprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.