Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2017 - 4 StR 211/17

published on 07/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2017 - 4 StR 211/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 211/17
vom
7. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:070717B4STR211.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung eines relativ großen Altersunterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 186/17 Rn. 3). Im vorliegenden Fall kann der Senat aber angesichts der sonstigen erschwerenden Umstände, der Annahme eines minder schweren Falles und der am untersten Rand des Strafrahmens orientierten Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 07/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186/17 vom 7. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR186.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.