Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2017 - 4 StR 211/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:070717B4STR211.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung eines relativ großen Altersunterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 186/17 Rn. 3). Im vorliegenden Fall kann der Senat aber angesichts der sonstigen erschwerenden Umstände, der Annahme eines minder schweren Falles und der am untersten Rand des Strafrahmens orientierten Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.