Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2008 - 4 StR 207/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung, und wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- 2
- Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 3
- Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
- 4
- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- 5
- Der Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher Äußerungen von Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage, ob eine Urteilsabsprache stattgefunden hat, nicht bedurft hätte, weil die Revision jedenfalls nicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen eine Urteilsabsprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen mangels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der Betroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen.
- 6
- Soweit der Angeklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu MeyerGoßner StPO 50. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verhält sich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit.
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- Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorgelegen.
Solin-Stojanović Ernemann
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.