Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR185.16.0
published on 10/05/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 185/16
vom
10. Mai 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR185.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte „seit mindestens zehn Jahren“ an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis, die erstmals im Jahr 2005 diagnostiziert wurde. Seine Krankheit zeichnet sich durch Affektstörungen und einen Abstammungs- und Größenwahn aus. Hinzu kommen Allmachts- und Gewaltphantasien sowie ein paranoides Beeinträchtigungserleben.
3
a) Am 25. März 2013 schlug der sich „in einem akut psychotischen Zu- stand“ befindende Beschuldigte dem Mitarbeiter eines privaten Sicherheits- dienstes mit der Faust ins Gesicht, als dieser seine Personalien feststellen wollte. Am 17. Januar 2014 beschädigte er in der Wohnung des Zeugen T. eine Holztür durch Tritte und Schläge. Nachdem er die Wohnung verlassen hatte , schlug er mit einem 1,25 Meter langen und drei Zentimeter breiten Holzstab auf den Rücken des an ihm mit seinem Fahrrad vorbeifahrenden Zeugen H. . Dabei traf er jedoch lediglich dessen Rucksack, weshalb der Zeuge H. weder Verletzungen erlitt noch Schmerzen verspürte. Als ihn der Zeuge zur Rede stellte , fuchtelte der Beschuldigte mit dem Stock herum und fragte, ob er noch mehr wolle. Der Zeuge H. redete nun beschwichtigend auf den Beschuldigten ein, der daraufhin weiterging. Kurze Zeit später traf der Beschuldigte auf den Zeugen P. , der seinen Hund ausführte und sich mit einem Freund unterhielt. Der Beschuldigte schubste beide Personen beiseite und ging zwischen ihnen hindurch. Als der Zeuge P. ihn fragte, was er da mache, drehte sich der Beschuldigte um. Dabei schwang er den Holzstab in Richtung des Gesichts des Zeugen P. . Der Holzstab traf den Zeugen – wie von dem Beschuldigtenfür möglich gehalten und billigend in Kauf genommen – an der Nase. Der Zeuge erlitt hierdurch eine Schürfwunde. Herbeigerufene Polizeibeamte konnten den Beschuldigten beruhigen. Ihrer Aufforderung, seinen Stock niederzulegen, kam er nach. Kurz darauf legte er sich auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs und schlug mit beiden Fäusten auf diese ein. Als der Beschuldigte daraufhin von einem Polizeibeamten mit einem Armhebel zu Boden gebracht wurde, löste er sich mit großem Kraftaufwand aus dem Griff und wehrte sich mit Händen und Füßen gegen seine Festnahme. Dabei fasste er mit einer Hand an die Dienstwaffe des Beamten, riss an ihr und sagte sinngemäß, dass er ihm jetzt die Waffe wegnehmen werde. Der Polizeibeamte verhinderte dies durch einen gezielten Faustschlag. Der Einsatz von Reizstoff zeigte keine Wirkung. Schließlich konnte der Beschuldigte mit der Hilfe von Verstärkungskräften fixiert werden. Bei seiner anschließenden Einweisung in die LWL-Klinik D. zeigte sich der Beschuldigte sehr aggressiv und erklärte, Kindermörder, Messerstecher und „einer in der Dusche“ hätten ihn angegriffen. Er werde von einer auslän- dischen Bande bedroht und verfolgt. Ein Bandenmitglied – ein Mann mit Hund – habe ihn angegriffen. Am 11. Januar 2015 schlug und trat der „akut psychoti- sche“ Beschuldigte zusammen mit seinem Begleiter T. auf den Zeugen S. ein, der dadurch Prellungen und Hämatome erlitt. Bei seiner anschließenden Festnahme versuchte er einen der eingesetzten Polizeibeamten anzugreifen.
4
b) Das Landgericht hat die Vorfälle vom 17. Januar 2014 als versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Schlag auf den Rücken des Zeugen H. ), gefährliche Körperverletzung gemäß § 224Abs. 1 Nr. 2 StGB (Schlag gegen die Nase des Zeugen P. ), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 113, 303 StGB (Verhalten bei der Festnahme) sowie Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (Beschädigung der Tür) gewertet und als Anlasstaten für die Maßregelanordnung herangezogen. Daran anknüpfend ist die sachverständig beratene Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit diesen Delikten vergleichbare, wenn nicht gar schwerwiegendere Taten begehen werde. Dabei hat sie auch den Faustschlag des Beschuldigten zum Nachteil des Sicherheitsdienstmitarbeiters vom 25. März 2013 (Körperverletzung gemäß § 223 StGB), seine Schläge und Tritte zum Nachteil des Zeugen S. am 11. Januar 2015 (gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und den sich anschließenden Angriff auf die Polizeibeamten (§ 113 StGB) mit berücksichtigt.
5
2. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
6
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Sie setzt neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangenen Anlasstat voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die dazu notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters , seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135, 136; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN).
7
b) Das Landgericht hat mit der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. , den Sachbeschädigungen und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zwar mehrere im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Taten ausreichend festgestellt und in der Beweiswürdigung belegt. Die Gefahrenprognose begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
Denn die Strafkammer hat bei der Erstellung der Gefahrenprognose auch den von ihr als versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bewerteten Schlag mit dem Holzstab zum Nachteil des Zeugen H. als prognoseungünstigen Umstand herangezogen und darin eine erhebliche Tat gesehen. Dass der Beschuldigte bei der Ausführung des Schlages tatsächlich mit einem auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsatz gehandelt hat, wird durch die Urteilsgründe aber nicht ausreichend belegt. Auch fehlen Feststellungen dazu, ob der Beschuldigte gegebenenfalls von der weiteren Tatausführung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Fall StGB strafbefreiend zurückgetreten ist, nachdem der Zeuge H. auf ihn beschwichtigend eingeredet hatte. Sollte der Beschuldigte tatsächlich durch den Zuspruch des Zeugen dazu veranlasst worden sein, von als möglich erkannten weiteren Gewalthandlungen Abstand zu nehmen, hätte dies bei der Gefährlichkeitsbeurteilung Berücksichtigung finden müssen.
9
Schließlich hat das Landgericht zur Stützung seiner Prognose auch auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 2011 verwiesen , mit dem der Beschuldigte unter anderem wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war. Zwar werden in den Urteilsgründen die dazu getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Aus diesen ergibt sich aber nicht, dass diese Taten auf der Erkrankung des Beschuldigten beruhten, sodass deren Prognoserelevanz nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2007 – 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468).
10
Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.