Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2009 - 4 StR 18/09

published on 12/05/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2009 - 4 StR 18/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 18/09
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 13 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, und des versuchten Betruges in 11 Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und wegen Betruges in 9 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
1. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betruges. In den Fällen B. 11 und B. 12 der Urteilsgründe bedarf es, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, einer solchen Beschränkung nicht, weil der Angeklagte insoweit nur wegen Betruges verurteilt worden ist (UA 40).
3
Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat lässt dabei den Zusatz der Gewerbsmäßigkeit entfallen, weil der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 StGB nur eine Strafzumessungsregel ist und daher nicht in den Urteilstenor aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
4
Die im Fall B. 14 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vortäuschens einer Straftat auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.
5
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
6
Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision beanstandeten Verurteilung des Angeklagten im Fall B. 3 der Urteilsgründe. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug in der Absicht anmieten, es nach Jugoslawien zu verschieben und dadurch dem Eigentümer endgültig zu entziehen. Diesem entstand somit mit der Übertragung des Besit- zes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 3 StR 124/02). Dass der Angeklagte später in Ermangelung eines geeigneten Fahrers von der Verschiebung absah und das Fahrzeug zurückbringen ließ, stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar. Dadurch, dass das Landgericht zu Unrecht nur von einem versuchten Betrug ausgegangen ist, wird der Angeklagte nicht beschwert.
Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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published on 14/06/2018 00:00

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)