Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - 4 StR 134/16
published on 26/04/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - 4 StR 134/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 134/16
vom
26. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2016 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 2. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR134.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung des § 213 Alt. 2 StGB aus dem Blick verloren hat, dass auch das Vorliegen eines Versuchs Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein kann (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Verneinung 4 mwN). Soweit die Strafkammer sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass der Angriff auf seine Ehefrau innerhalb der Ehewohnung und damit im eigenen Schutz- und Rückzugsraum der Privatheit erfolgte, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat diesen Umstand in einen Zusammenhang mit weiteren Faktoren (Entbindung drei Wochen zuvor, Angriff von hinten bei körperlicher Überlegenheit, gleichzeitige Anwesenheit der Kinder) gestellt und darin ein Indiz für die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten gesehen (UA 71, 73). Dagegen ist von Seiten des Revisionsgerichts (zum eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.) nichts zu erinnern.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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StGB
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
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StGB
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
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War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.